Bankgeheimnis

Das österreichische Bankgeheimnis ist in § 38 Bankwesengesetz (BWG) geregelt und verpflichtet Kreditinstitute (wie die BKS Bank AG) und Finanzinstitute (wie die BKS-Leasinggesellschaften), Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder aufgrund des § 75 Abs. 3 BWG (Großkreditmeldungen) anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht zu offenbaren oder zu verwerten.

Das Bankgeheimnis soll den Bankkunden davor schützen, dass eine nicht unmittelbar betroffene dritte Person Auskunft über dessen Vermögensverhältnisse erhält. Auch Behörden erhalten von Banken nicht ohne weiteres, sondern nur in speziellen, gesetzlich vorgesehenen Fällen eine Auskunft bezüglich jener Daten, welche unter das Bankgeheimnis fallen.

Grundsätzlich muss die Bank alle Daten, die sie von ihrem Kunden und über ihren Kunden erfährt, geheim halten. Geheimhalten bedeutet,

  • niemandem außerhalb der Bank dürfen diese Daten mitgeteilt werden. Also auch nicht dem Ehepartner, dem Dienstgeber etc. des Kunden.
  • auch innerhalb der Bank dürfen die Daten nur an die Personen weitergegeben werden, die mit der Geschäftsabwicklung mit dem Kunden zu tun haben („internes Bankgeheimnis“).
  • Auch ohne die Daten selbst bekannt zu geben, darf die Bank diese Daten nicht verwerten, also z.B. Dritten Empfehlungen geben, welche Geschäftskontakte mit dem Kunden lukrativ wären.

Auskünfte zum jeweiligen Bankgeschäft (z.B. zum Konto, Sparbuch, Depot etc.) erhalten also nur jene Personen, die dazu als Kontoinhaber oder Zeichnungsberechtigter berechtigt sind.

Mit 01.03.2015 ist das „Bundesgesetz über die Errichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau“ (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz) in Österreich in Kraft getreten. Banken werden durch das Kontenregistergesetz verpflichtet, Konten im Einlagengeschäft, im Girogeschäft, im Bauspargeschäft sowie bei ihnen geführte Depots an das Kontenregister zu melden.

An das Kontenregister werden folgende Daten gemeldet:

  • Konto-, Sparbuch- oder Depotnummer
  • Tag der Eröffnung bzw. Auflösung
  • Bezeichnung des Kreditinstitutes, bei welchem das Konto, Sparbuch oder Depot geführt wird.
  • Inhaber des Kontos, Depots oder Sparbuches, vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer
  • Bei natürlichen Personen: das „bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben“. Dabei handelt es sich um eine verschlüsselte Kennzahl, mit der jeder Kunde eindeutig für das Kontoregister identifiziert werden soll.
  • Bei Rechtsträgern: Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl

Bei Losungswortsparbüchern wird der dazu identifizierte Kunde gemeldet. Anonyme Sparbücher bzw. Depots sind dann zu melden, wenn die Identitätsfeststellung erfolgt ist.

Betroffene Personen und Unternehmen können über das FinanzOnline erfahren, welche Daten über sie in das Kontenregister eingemeldet wurden.

Einsicht in das Kontenregister können Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden des Bundes sowie das Bundesfinanzgericht nehmen. Gesucht werden darf allerdings nur nach konkreten Personen oder Konten. Es werden keine Salden gemeldet, somit sind keine Umsätze und Kontobewegungen ersichtlich. Jede Einsicht in das Kontenregister wird protokolliert. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Abgabenbehörden durch das Kontenregistergesetz ermächtigt, von der Bank Auskunft über Konten zu verlangen (Salden, Bewegungen, zugrundeliegende Unterlagen etc.). Dafür ist allerdings die Bewilligung des Bundesfinanzgerichtes erforderlich. Liegt eine solche Bewilligung nicht vor, darf die Bank keine Auskünfte erteilen.

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