Komplexere Geschäftsmodelle, Geschäfte in globalisierten Märkten, steigende Haftungsansprüche sowie zunehmende Berichtspflichten machen das Führen von Unternehmen zunehmend zu einem juristischen Hürdenlauf. Aus der Erfahrung zeigt sich, dass selbst bei größter Sorgfalt Manager und leitende Angestellte vermehrt mit Haftungsansprüchen vom Unternehmen selbst oder von dritter Seite konfrontiert werden.
Neben der solidarischen Haftung von Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat gilt es auch den Umstand zu beachten, dass für Manager die Beweislastumkehr gilt. Manager müssen den Beweis der ordentlichen Führung der Geschäfte nachweisen — das Verschulden wird grundsätzlich angenommen.
Eine Pflichtverletzung führt zur persönlichen Haftung mit einem uneingeschränkten Durchgriff auf das private Vermögen der betroffenen Person.
Der Vertrag wird vom Unternehmen abgeschlossen. Somit sind alle Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung oder des Aufsichtsgremiums mitversichert. Gleichzeitig gilt die Deckung für alle früheren, gegenwärtigen oder zukünftigen für das Unternehmen tätigen Personen.
Durch ein maßgeschneidertes Deckungskonzept werden diese Risiken im Rahmen einer Managerhaftpflichtversicherung abgedeckt.
Sollten Organmitglieder aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermögenschadens wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der Tätigkeit in Anspruch genommen werden, tritt diese Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Schadensfall ein.
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.