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Es gibt auch 2023 verschiedene Förderungen beim Kauf oder Leasing eines E-Fahrzeuges.
Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (BEV), Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV), Plug-in-Hybridfahrzeugen (PHEV) sowie Elektrofahrzeugen mit Range Extefnder bzw. Reichweitenverlängerer (REX bzw. REEV) zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbeförderung (Klasse N1). Eine Liste jedenfalls förderungsfähiger E-PKW finden Sie unter foerderungsfaehige_fahrzeuge_private2023.pdf (umwelt-foerderung.at)
Ebenfalls werden sämtliche Modelle der Elektro-Zweiräder der Klassen L1e (E-Mopeds) und L3e (E-Motorräder) und Elektro-Leichtfahrzeuge (Fahrzeugklassen L2e, L5e, L6e, L7e) gefördert.
Der Förderantrag kann ausschließlich von Privatpersonen gestellt werden.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt und ist mit 50% der Anschaffungskosten begrenzt. Bei geringen Investitionskosten ist daher eine Reduzierung der unten angeführten Pauschalbeträge möglich.
Die Förderung für Fahrzeuge beträgt:
- 3.000 Euro pro PKW mit reinem Elektro- und Brennstoffzellenantrieb bzw.
- 1.300 Euro pro Leichtfahrzeug
- 1.250 Euro pro PKW für Plug-in-Hybridfahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit Range Extender bzw. Reichweitenverlängerer. (Für Plug-in-Hybridfahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit Range Extender bzw. Reichweitenverlängerer ist das verfügbare Förderbudget mit maximal 3 Mio. Euro begrenzt)
- 1.400 Euro pro EMotorrad (L3e>11 kW)
- 700 Euro pro E-Leichtmotorrad (L3e≤11 kW)
- 450 Euro pro E-Moped (L1e)
Die Fahrzeuge müssen mit Strom (bzw. Wasserstoff) aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.
Nicht gefördert werden:
- PHEV, REEV bzw. REX mit Dieselantrieb bzw.
- PKW, deren elektrische Reichweite weniger als 60 km nach WLTP1 beträgt, sowie
- Fahrzeuge, deren Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) 60.000 Euro überschreitet.
Gebrauchte Fahrzeuge, gebrauchte E-Ladeinfrastruktur und kostenlos zur Verfügung gestellte E-Ladeinfrastruktur werden nicht gefördert. Fahrzeuge mit Tageszulassungen und Funktionsfahrzeuge (z. B. Vorführwägen) von Händlern sind förderfähig. Für Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung und dem aktuellen Zulassungsdatum
nicht mehr als 12 Monate betragen.
Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass seitens des Fahrzeughändlers beim Kauf des Fahrzeuges ein E-Mobilitätsbonus in der Höhe von 2.000 Euro bei Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen bzw. 1.250 Euro bei Plug-in-Hybridfahrzeugen sowie Elektrofahrzeugen mit Range Extender bzw. Reichweitenverlängerer bzw. 500 Euro bei E-Motorrädern (L3e) bzw. 350 Euro bei E-Mopeds (L1e) (jeweils netto) pro Fahrzeug gewährt
wurde. Bei Leichtfahrzeugen ist keine Gewährung eines E-Mobilitätsbonus durch Fahrzeughändler erforderlich.
Die Förderung von geleasten Fahrzeugen ist zulässig.
In diesen Fällen ist eine Depotzahlung bzw. eine Vorauszahlung vor Antragstellung
erforderlich. Die Höhe dieser Zahlung muss mindestens in der Höhe der erwarteten Bundesförderung liegen (3.000/1.400/1.300/1.250/700/450 Euro netto).
Bitte beachten Sie gegebenenfalls eine zusätzliche Landesförderung und leisten Sie eine entsprechend höhere Leasingvorauszahlung.
Die Behaltefrist für geförderte Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur beträgt unabhängig von der Dauer des Leasingvertrages 4 Jahre. Pro Fahrzeug/Ladeinfrastruktur kann nur eine Bundesförderung beantragt werden. Pro Antragsteller können jedoch mehrere Anträge für unterschiedliche Fahrzeuge /Ladeinfrastrukturen gestellt werden.
Bei reinen Elektrofahrzeugen profitieren Sie von weiteren Vorteilen:
- Keine Normverbrauchsabgabe (NoVA)
- Keine motorbezogene Versicherungssteuer
Alle Details finden Sie unter www.umweltfoerderung.at
Unsere BKS-Leasingexperten beraten Sie gerne.